Statuten

Die Statuten des IAKS-CH von 2020

Art. 1 Name, Sitz
1) Unter dem Namen «Internationale Vereinigung Sport- und Freizeiteinrichtungen (IAKS), Sektion Schweiz», nachfolgend kurz IAKS Sektion Schweiz genannt, besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2) Die IAKS Sektion Schweiz hat ihren Sitz am Ort der Geschäftsstelle.

Art. 2 Zweck, Aufgaben
1) Zweck der IAKS Sektion Schweiz ist es, in Zusammenarbeit mit der «IAKS Internatio­nal» und weiteren Institutionen, den Sport auf breitester Ebene zu fördern, indem sie bei der Planung, dem Bau, der Ausstattung und dem Betrieb von Sport- und Freizeiteinrichtungen aller Art gewonnene Erfahrungen, Grundlagen und Forschungsergebnisse sammelt, auswertet, weitervermittelt, berät und evtl. koordiniert.

2) Ihre Aufgabe erfüllt die IAKS Sektion Schweiz insbesondere durch:
1. Aufbau von Dokumentationen und Informationen
2. Herausgabe von Veröffentlichungen
3. Veranstaltung von Kongressen, Seminaren, Lehrgängen
4. Beteiligung an nationalen und internationalen Fachmessen
5. Öffentlichkeitsarbeit
6. Beratung bei der Ausarbeitung von Normen und Empfehlungen sowie bei Einzelobjekten
7. Förderung des Baues von zweckmässigen, funktionsgerechten und betriebswirtschaftlich günstigen Sportanlagen

3) Die IAKS Sektion Schweiz verfolgt grundsätzlich die gleichen Ziele wie die «IAKS International», jedoch beschränkt auf das Gebiet der Schweiz. Sie pflegt mit der «IAKS International» eine zweckdienliche und freundschaftliche Zusammenarbeit. Sie kann auch Aufträge entgegennehmen und weitere der allgemeinen Förderung des Sport- und Freizeitanlagenbaus dienliche Aktivitäten ausführen.

4) Die IAKS Sektion Schweiz dient ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Der Verein ist nicht gewinnorientiert tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die statuarischen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die IAKS Sektion Schweiz Arbeitsgruppen bilden.

MITGLIEDSCHAFT

Art. 3 Mitgliederkategorien
1) Die IAKS Sektion Schweiz besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:

a) Privatpersonen
b) juristischen Personen
c) Ehrenmitgliedern
d) Langjährige Mitglieder im Ruhestand

2)  Die Mitglieder der IAKS Sektion Schweiz sind gleichzeitig auch Mitglieder der IAKS International. Eine Mitgliedschaft bei der IAKS International ohne Mitgliedschaft in der IAKS Sektion Schweiz ist bei Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz nicht zugelassen.

3) Personen, die sich in besonderer Weise um die IAKS Sektion Schweiz oder um ihre Bestrebungen im Allgemeinen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vor­standes von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mit­glieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind aber von jeder Beitragspflicht befreit.

4) Langjährige Mitglieder mit einer Mitgliedsdauer von mehr als 10 Jahren, unter der Voraussetzung, dass sie im Ruhestand sind, können auf ihr Gesuch hin vom Vorstand zum reduzierten Betrag von 25% des ordentlichen Jahresbeitrag für juristische Personen weiterhin von den Leistungen der IAKS profitieren. Voraussetzung dazu ist, dass der Vorstand der IAKS International dieses Gesuch ebenfalls bewilligt. Für Veranstaltungen gilt der Mitgliederpreis.

Art. 4 Beginn der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.

Art. 5 Rechte der Mitglieder
1) Auf internationaler Ebene stehen den Mitgliedern der IAKS Sektion Schweiz alle Rechte entsprechend der in der IAKS International Satzung festgelegten Mitgliederkatego­rien zu.

Art. 6 Pflichten der Mitglieder
1)  Das Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des von der Generalversammlung festge­legten Jahresbeitrages. Dieser Beitrag beinhaltet den an IAKS International zu entrichten­den und vom Vorstand ausgehandelten Beitrag. Ehren- und Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Art. 7 Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Liquidation, Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Nichtzahlung des Mitgliederbeitrages trotz Mahnung.

2) Der Austritt ist auf Ende des jeweiligen Geschäftjahres möglich. Er muss spätestens einen Monat vor Geschäftsjahresende schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der während der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen.

3) Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit.

4) Ausschluss wegen Nichtzahlung des Mitgliederbeitrages trotz Mahnung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung.

ORGANE

Art. 8 Organe
1)  Die Organe der IAKS Sektion Schweiz sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren

GENERALVERSAMMLUNG

Art. 9 Stellung, Zusammensetzung
1)  Die Generalversammlung ist das oberste Organ der IAKS Sektion Schweiz. Sie besteht aus seinen Mitgliedern.
Art. 10 Aufgaben der Generalversammlung
a) Genehmigung des Protokolls
b) Genehmigung des Berichtes des Präsidenten
c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
d) Genehmigung des Berichtes der Revisoren
e) Festlegung der Mitgliederbeiträge
f) Entlastung des Vorstandes und der Revisoren
g) Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes, der zwei Revisoren und eines Ersatzes
h) Beschlussfassung über Anträge, Statutenänderungen, Ehrungen

Art. 11 Antragsrecht
1)  Die Mitglieder haben ein Antragsrecht an die Generalversammlung für alle Gegen­stände, die in deren Zuständigkeit fallen. Anträge, die nicht im Zusammenhang mit den bekannt gegebenen Traktanden stehen, sind spätestens zehn Tage vor der Generalver­sammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Werden sie später oder an der General­versammlung selbst vorgebracht, so können sie in der Regel nur zur Prüfung und zur Be­handlung an der nächsten Generalversammlung vom Vorstand entgegengenommen wer­den. Es sei denn, die Generalversammlung beschliesse die sofortige Behandlung. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der gültigen anwe­senden Stimmen.

Art. 12 Einberufung, Vorsitz, Protokoll
1)  Die Ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

2)  Eine Ausserordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels aller Mitglieder statt. Sie muss innert eines Monates nach dem Beschluss des Vorstandes oder nach dem Verlangen von Mitgliedern einberu­fen werden.

3)  Die Generalversammlung ist vom Vorstand mindestens dreissig Tage im Voraus durch schriftliche Einladung aller Mitglieder, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände sowie der Anträge des Vorstandes einzuberufen.

4)  Den Vorsitz führt der Präsident oder, bei dessen Verhinderung, der Vizepräsident der IAKS Sektion Schweiz.

Art. 13 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit
1)  Stimm- und wahlberechtigt sowie wählbar sind alle Mitglieder der IAKS Sektion Schweiz. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist ausge­schlossen.

Art. 14 Beschlüsse, Wahlen
1)  Die Generalversammlung ist unbekümmert der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Für geheime Ab­stimmungen benötigt ein Antrag 2/3 Mehrheit.

2)  Beschlüsse und Wahlen werden mit einfachem Mehr der gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

VORSTAND

Art. 15 Stellung, Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes
1)  Der Vorstand ist das Führungs- und Vollzugsorgan der IAKS Sektion Schweiz.

2)  Die Funktionen der Vorstandsmitglieder sind:
Präsident
Vizepräsident
Finanzchef
Weitere Funktionen werden durch den Vorstand bestimmt.
Die Geschäftsstelle führt das Protokoll und kann ein Nichtmitglied sein, das nicht stimmberechtigt ist.

3)  Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst, sofern bei der Vorstandswahl durch die Generalversammlung nicht ausdrücklich die Zuteilung der Char­gen an die Kandidaten verlangt wird. Der Präsident muss Sitzungen und Veranstaltungen in mindestens 2 Landessprachen führen können.

4)  Der Präsident vertritt die IAKS Sektion Schweiz nach aussen und nimmt auch von Amtes wegen an den Sitzungen der «IAKS International» teil. Im Verhinderungsfall bezeichnet der Vorstand der IAKS Sektion Schweiz für Sitzungen/Tagungen von Fall zu Fall einen Stellvertreter/Delegierten.

Art. 16 Amtsdauer
1)  Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

2)  Scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtsdauer aus, so kann ein Ersatz bis zum Ende der Amtsdauer durch den Vorstand ernannt werden.

Art. 17 Geschäftsstelle
1)  Rechte und Pflichten der Geschäftsstelle und der Umfang der zur erledigenden Arbeiten werden vom Vorstand festgelegt. Die Geschäftsstelle kann durch einen privaten Auftragnehmer geführt werden.

Art. 18 Einberufung, Vorsitz, Protokoll
1)  Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung, des Vizepräsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal pro Geschäftsjahr.

2)  Bei allen Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.

Art. 19 Beschlüsse
1)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

2) Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

RECHNUNGSREVISOREN

Art. 20 Aufgaben der Rechnungsrevisoren
1)  Die Rechnungsrevisoren haben die Erfolgsrechnung und die Bilanz der IAKS Sek­tion Schweiz samt Belegen zu prüfen, der Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

Art. 21 Einnahmen, Ausgaben
1)  Die Einnahmen der IAKS Sektion Schweiz bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Erlösen von Veranstaltungen und anderen Tätigkeiten.

2)  Der Vorstand der IAKS Sektion Schweiz verhandelt mit der «IAKS International» die Beiträge.

Art. 22 Haftung
1)  Für die Verbindlichkeiten der IAKS Sektion Schweiz haftet ausschliesslich deren Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über den statutarischen Jahresbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.

Art. 23 Geschäftsjahr
1)  Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 24 Auflösung
1)  Die Auflösung der IAKS Sektion Schweiz kann nur durch einen Beschluss der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2)  Bei Auflösung hat der Vorstand einen Liquidator zu ernennen, der die Liquidation durchführt. Das bei der Auflösung vorhandene Reinvermögen der IAKS Sektion Schweiz ist mündelsicher anzulegen und einer allfälligen Nachfolgeorganisation zu übergeben. Wird eine solche Organisation innert fünf Jahren nicht gebildet, so muss das in jenem Zeitpunkt vorhandene Vermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen, die den Schweizer Sport fördern, zugeführt werden. Zuständig für die Überweisung ist der Liquidator.

Art. 25 Inkrafttreten
1)  An der Generalversammlung vom 8. Mai 2020 wurden die vorliegenden Statuten der IAKS Sektion Schweiz unter Einbezug der verschiedenen Änderungen genehmigt, beschlossen und sofort in Kraft gesetzt.

Riggisberg, 14. September 2020

Der Präsident

Roger Gut